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Der Vorstand
für MCI Intern




































Erster Vorsitzender: Andreas Ritzert  mailto:info@Minigolf-Ilvesheim.de





















Zweiter Vorsitzender: Franz Reimling  mailto:Zweiter-Vorsitzender@Minigolf-Ilvesheim.de




































Schriftführer / Pressewart: Bianca Knoll  mailto:Pressewart@minigolf-ilvesheim.de



































Sportwart: Rene´ Dippelhofer  mailto:Sportwart@Minigolf-Ilvesheim.de






















Kassenwart: Hubert Hohenadler  mailto:Kassenwart@Minigolf-Ilvesheim.de




































Jugendwart: Felix Hornig mailto:Jugendwart@minigolf-ilvesheim.de


 
Satzung

 
§ 1  Name und Sitz

1.1 Der Verein trägt den Namen Miniaturgolf-Club Ilvesheim e.V.   Die Kurzbezeichnung des Vereins
      lautet MC Ilvesheim e.V.
      Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen. Er ist juristische Person.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Ilvesheim.

1.3 Der MC Ilvesheim e.V. ist dem Badischen Bahnengolf-Sportverband (BBS) angeschlossen,
      der seinerseits dem Deutschen Bahnengolf-Sportverband (DBV) angehört.

 § 2  Zweck des Vereins

 2.1 Der MC Ilvesheim e.V. - mit Sitz in Ilvesheim – verfolgt ausschließlich und unmittelbar
      gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
      Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung und Verbreitung der
      Leibesübung, besonders des Bahnengolfsports und der damit verbundenen körperlichen
      Ertüchtigung seiner Mitglieder. Besonders wird die Jugendarbeit im sportlichen und
      jugendpflegerischen Bereich gefördert.

 2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 3.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 

3.2 Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung.

     Minderjährige bedürfen zum Eintritt der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei 
     Aufnahme von Minderjährigen soll der Vorstand daher von den gesetzlichen Vertretern
     tunlichst eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung
     des Stimmrechts nach dem Ermessen des Minderjährigen einholen.

 
3.3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
     Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Einspruch erheben und bei einem aus den
     Vorstands- Vorstandsmitgliedern/Beirat gebildeten Ausschuss (mindestens fünf Personen)
     um eine abschließende Entscheidung ersuchen.

 
§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet


a)     mit dem Tod des Mitglieds
b)     durch freiwilligen Austritt
c)     durch Streichung von der Mitgliederliste
d)     durch Ausschluss aus dem Verein

4.2 Der Tod eines Mitglieds bewirkt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.

4.3 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
      Vorstandes. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
      von einem Vierteljahr zulässig.
 
4.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Liste der
      Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand
      ist und diesen nach setzten einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge
      hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied
      schriftlich mitzuteilen.


4.5 Ein Ausschluss kann weiterhin erfolgen

a)     wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
b)     wegen groben, unsportlichen Verhaltens.

4.6 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der geschäftsführende
      Vorstand. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand die Mitglieder-
      versammlung zur Entscheidung einberufen. Vor Entscheidung durch den geschäfts-
      führende Vorstand ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von einem Monat
      Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

      Der Ausschließungsbeschluss  ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe
      durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

4.7 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
      Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträge, Spenden oder sonstigen Sacheinlagen
      ist ausgeschlossen.

§ 5  Mitgliedsbeiträge, sonstige Einnahmen und Ausgaben

5.1 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, Einnahmen aus
      Turnieren oder sonstigen Veranstaltungen, freiwillige Spenden sowie Zuwendungen der
      öffentlichen Hand. Die Ausgaben bestehen aus den Verwaltungsausgaben und
      Aufwendungen des § 2 der Vereinssatzung für sportliche und gemeinnützige Zwecke.

5.2 Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
      bestimmt.

§ 6  Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind


a)     der geschäftsführende Vorstand
b)     die Mitgliederversammlung
c)     die Vereinsjugendversammlung

§ 7  Der geschäftsführende Vorstand

7.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a)     1. Vorsitzender
b)     2. Vorsitzender
c)     Kassenwart
d)     Sportwart
e)     Schriftführer
f)      Jugendwart

7.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist
      alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der

      2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden sein Amt ausüben soll.

§ 8  Die Zuständigkeit des Vorstands

 8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 8.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben

a)     Jedes Mitglied ist für sein Ressort zuständig, im übrigen ist gemeinsame Beschlussfassung
        erforderlich.
b)     Aufstellung von Richtlinien für den Vereinsbetrieb sowie Abschluss und Kündigung von
        Arbeitsverträgen.
c)     Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.
d)     Aufstellung des Haushaltplans und die Überwachung seiner Durchführung, falls erforderlich.

 
§ 9  Amtsdauer des gesamten Vorstands

 
9.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag
      der Wahl an gerechnet, gewählt.

      Der Vorstand scheidet – vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung – erst dann aus dem
      Amt aus, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich
      hierdurch jedoch um höchstens drei Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
      Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt für die restliche Amtsdauer
      den Nachfolger zu Wählen.

 9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Bei mehreren Kandidaten wird
      eine Geheime Wahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

      1.Vorsitzenden. Wählbar sind nur Vereinsmitgliede, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.

      Für jedes Amt ist getrennt abzustimmen.

      Wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht, ist dieser gewählt, wenn er mehr als die Hälfte 
      der abgegebenen Stimmen erreicht hat.

      Bei Kandidatur mehrerer Bewerber um ein Amt ist geheim abzustimmen. Gewählt ist in
      diesem Fall, wer die meisten gültigen Stimmen auf eine Person vereinigt hat.

 

9.3 Es ist zulässig, dass eine Person bis zu zwei Funktionen ausübt.

 
§ 10  Beschlussfähigkeit des Vorstands

 
10.1 Der gesamte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom
       Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen sind. Die Frist
       kann im Notfall bis auf drei Tage herabgesetzt werden. Die Entscheidung obliegt dem 
       1.Vorsitzenden.

10.3 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie vom Schriftführer und
       dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. (Siehe auch unter Ziffer 11.5)

 
§11 Mitgliederversammlung

 
11.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die
        Einberufung obliegt dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden. Sie erfolgt schriftlich unter Einhaltung
        einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 11.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Wahl des Vorstands (siehe Ziffer 7.1), im Fall des Jugendwartes nur Bestätigung (wird von 
        derVereinsjugendversammlung gewählt).
b)     Wahl von zwei Kassenprüfern
c)     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
d)     Entgegennahme des geprüften Kassenberichts
e)     Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit.
f)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 
11.3 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
        stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung
        des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
        Mitglieder.

 11.4 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

         Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 11.5 Über den wesentlichen Ablauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist durch
        den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem
        Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des
        Schriftführers ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher
        vertretungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.

 11.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor Termin der Mitgliederversammlung
        beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten der Tagesordnung
        hinzugefügt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt
        die Mitgliederversammlung.

11.7 Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und
        können im Wege nachträglicher Antragsstellung nicht der Tagesordnung beigefügt
        werden.
        Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen (mit jeweiliger Überschrift) zu
        bezeichnen (§32.Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben der Änderung eine weitergehende
        Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit

         “Änderung und Neufassung der Satzung (lt. § 40 BGB)”.

 
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 12.1 Der 1. bzw. 2. Vorsitzende können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
        einberufen.

12.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
        die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
        Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 13  Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11 Satz 3

        festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

13.2 Sofern ein solcher Beschluss nicht zustande kommt, wird nach 14 Tagen eine neue
        Mitgliederversammlung einberufen, beider mit einfacher Mehrheit beschlossen werden
        kann.

 13.3 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind sämtliche Mitglieder des
        geschäftsführenden Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des
        Vereins.

 13.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
        fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Ilvesheim, das
        es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
        verwenden hat.

 
§14  Haftungen.

 14.1 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei sportlichen Veranstaltungen,
        bei  Versammlungen und Sitzungen sowie bei sonstigen Maßnahmen auftretenden
        Unfällen sowie für Unfälle, die sich zu oder auf dem Wege zu diesen Aktivitäten ereignen.


 § 15  Strafen des Vereins

 
15.1 Der MC Ilvesheim unterwirft sich grundsätzlich der Rechtsordnung der Deutschen
        Bahnengolf- Sportverbandes (DBV). Er kann weiterhin für Verstöße gegen die Satzung
        folgende Strafen verhängen:

a)     Verwarnung
b)     Verweis
c)     Geldstrafen bis 100 DEM (Einhundert)
d)     Zeitweiliger Ausschluss vom Spielbetrieb
e)     Passeinzug und Sperre auf Zeit
f)      Ausschluss aus dem Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung

 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 30. Mai 2001 in Kraft.  
 

Ilvesheim, den 01. Juni 2001

 

1. Vorsitzender                               2. Vorsitzender                              Schriftführer

(Andreas Ritzert)                           (Wolfgang Kinzig)                            (Bianca Knoll)




Die Spielregeln


 
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